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RVG § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung

RVG § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung

[ Auszug: (1) Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worde ... ]